Dem Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 14.11.2018 (3 U 526/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Franchise-Nehmer eines Gastronomie-Franchise-Systems ausgezeichnet worden war und mit dieser Auszeichnung, die auch international anerkannt war, sowohl im Internet als auch durch Flyer für sein Franchise-Restaurant Werbung machte. Nachdem dieser Franchise-Nehmer aus dem Franchise-System ausgeschieden war und das Restaurant an einen neuen Franchise-Nehmer übergeben wurde, setzte dieser diese Werbung fort. Das OLG Frankfurt/Main stellte fest, dass die Fortsetzung der Werbung wettbewerbswidrig ist, weil sich die Auszeichnung auf den ausgeschiedenen Franchise-Nehmer bezogen habe und demgemäß der neue Franchise-Nehmer nicht berechtigt sei, mit dieser früheren Auszeichnung zu werben.

Das Urteil hat für alle Franchise-Systeme grundsätzliche Bedeutung und dies nicht nur für Restaurant-Franchise-Systeme. Diese Entscheidung lässt sich nämlich als allgemeiner Grundsatz entnehmen, dass eine Auszeichnung, die einem Franchise-Nehmer verliehen worden ist und die in der Werbung genutzt wird, von einem neuen Franchise-Nehmer, der das Franchise-Outlet übernimmt, nicht weiter genutzt werden darf. Eine solche Werbung ist wettbewerbswidrig. Insofern ist jeder Franchise-Geber und damit auch die Systemzentrale eines jeden Franchise-Systems verpflichtet, einen Franchise-Nehmer auf die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbeaussage hinzuweisen.

Unterbleibt dies, so besteht die Gefahr, dass auch der Franchise-Geber nach der Rechtsprechung des BGH vom 5.4.1995 (NJW 1995, 2355; s.a. BGH BB 2000, 1959 – Neu in Bielefeld I) gem. § 8 II UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Die Tragweite dieses Zurechnungstatbestandes der unlauteren Werbung innerhalb von Franchise-Systemen wurde bereits mehr als einmal in der Vergangenheit diskutiert (s. dazu etwas: Dünisch, Jahrbuch Franchising 1996/1997, S. 146, 150; Flohr, Franchiserecht, a.a.O., S. 14).

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