Anders als bei der Staffelmiete muss der Vermieter bei der Indexmiete noch eine Gestaltungserklärung abgeben, damit die Mieterhöhung wirksam wird. Nach § 557b Abs. 3 BGB müssen in der Erklärung die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angegeben werden. Nach Ansicht des BGH (NJW 2018, 700 = NZM 2018, 82 = WuM 2018, 36 = GE 2018, 121 = DWW 2018, 11 = MietPrax-AK § 557b BGB Nr. 4 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 2/2018 Anm. 2; Beyer jurisPR-MietR 3/2018 Anm. 2; Drasdo NJW-Spezial 2018, 162; Mettler MietRB 2018, 65) müssen dabei nur die Indexwerte zu Beginn und zum Ende des Betrachtungszeitraums angegeben werden. Die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten ist nicht erforderlich. Es liege vielmehr – auch für den durchschnittlichen Mieter – auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Vermieter dem Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte "vorzurechnen" hätte.

 

Hinweis:

Der einfache Rechenschritt zur Ermittlung der prozentualen Steigerung lautet:

[(neuer Indexstand : alter Indexstand) × 100] – 100 = Prozentsatz der Änderung.

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