(BGH, Beschl. v. 5.1.2017 – VII ZR 184/14) • Ein Unternehmer muss zur Begründung seines Vergütungsanspruchs aus einer werkvertraglichen Stundensatzvereinbarung im Prozess nur darlegen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die Angabe, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht worden sind, ist nicht erforderlich. Hinweis: Der BGH setzt vorliegend konsequent seine Rechtsprechung fort, nach der ein Unternehmer zur Begründung seines Vergütungsanspruchs aus einer werkvertraglichen Stundensatzvereinbarung im Prozess nur darlegen und ggf. beweisen muss, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Zur schlüssigen Darlegung ist keine Differenzierung erforderlich, nach der die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Mit Blick darauf, dass der Unternehmer bei Stundenlohnvergütung zur wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet ist, trifft ihn aber eine sekundäre Darlegungslast: Er muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen mindestens so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.

ZAP EN-Nr. 245/2017

ZAP F. 1, S. 404–405

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