(LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2016 – 4 S 82/16) • Bei einem sog. Rürup-Rentenvertrag ist eine Kündigung und die entsprechende Kapitalauszahlung nach dem Zertifizierungsgesetz ausgeschlossen. Gleiches gilt für Riester-Renten jedoch nicht. Daher kann diese vom Insolvenzverwalter gekündigt werden.
ZAP EN-Nr. 259/2017
ZAP F. 1, S. 408–408
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