Ebenso wie im Strafverfahren steht es dem Betroffenen auch im Bußgeldverfahren frei, sich zur Sache zu äußern. Der sog. Nemo-tenetur-Satz gilt auch hier: Aus einem vollständigen Schweigen dürfen keine für den Betroffenen nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Gibt der Betroffene allerdings zu einem einheitlichen Vorgang Teilauskünfte, so kann dem Schweigen im Übrigen eine Indizwirkung zukommen (BGHSt 25, 365; eingehend zu diesen Fragen Burhoff/Stephan, OWi, Rn 986 ff.; Burhoff/Gübner, OWi, Rn 373 ff. und Burhoff, EV, Rn 1595 ff. jeweils m.w.N.).

 

Hinweis:

Der Verteidiger muss den Mandanten darüber belehren, dass er einen ihm zugesandten Anhörungsbogen hinsichtlich der Personalien ausfüllen muss (§ 111 OWiG), wenn diese nicht bekannt sind. Er sollte ihn auch über ggf. bestehende Zeugnisverweigerungsrechte von Angehörigen belehren, die auch gegenüber der Polizei bestehen. Auch müssen Freunde und Nachbarn, die ggf. von der Polizei befragt werden, keine Angaben machen, solange die Polizei nicht selbst Bußgeld/Verwaltungsbehörde ist (zur polizeilichen Vernehmung s. Burhoff, EV, Rn 3087 ff.).

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