Einen Sonderfall im Ordnungswidrigkeitenrecht stellt das in den §§ 56 ff. OWiG geregelte Verwarnungsverfahren dar (vgl. dazu eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 4292 ff.; zur Verteidigervergütung im Verwarnungsverfahren Volpert VRR 2006, 213; Burhoff RVGreport 2016, 362; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2312 ff.). Mit ihm sieht das OWiG für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die sich im Bagatellbereich abspielen als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid eine bloße Verwarnung vor. Ziel der Verwarnung ist eine einfache und kostengünstige Erledigung des Verfahrens, die durch die fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarngeldes eintritt. Die Verwarnung ist jedoch nur mit Einverständnis des Betroffenen möglich. Stimmt er der Zahlung eines Verwarnungsgeldes von 5 bis 55 EUR nicht zu, kommt es zu einem normalen Ordnungswidrigkeitenverfahren.

 

Hinweis:

Ist die Verwarnung wirksam, entsteht nach § 56 Abs. 4 OWiG ein Verfolgungshindernis.

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