In § 55 OWiG ist vorgeschrieben, dass der Betroffene vor Erlass eines Bußgeldbescheids anzuhören ist. Es ist allerdings nicht geregelt, in welcher Form dies zu geschehen hat (zur Anhörung des Betroffenen eingehend Burhoff/Gübner, OWi, Rn 373 ff.). Anders als im Strafrecht (§ 163a StPO) genügt im Bußgeldverfahren auch, dass dem Betroffenen nur Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies kann mündlich an Ort und Stelle, schriftlich durch das Übersenden eines Fragebogens oder mittels protokollarischer Vernehmung erfolgen. Das wird in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren häufig übersehen.

 

Hinweis:

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Anhörung (derzeit) nicht Folge zu leisten hat, sofern nicht die Polizei ausnahmsweise selbst Bußgeldbehörde ist. Insoweit ist jedoch eine Gesetzesänderung vorgesehen, und zwar durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" (vgl. BR-Drucks 796/16 = BT-Drucks 17/11277).

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