Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht. Die hierfür maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit erworbenen Eckpunkte. Der Abschlag, der dadurch entsteht, dass der Verpflichtete nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nimmt, ist sonach nicht zu berücksichtigen. Hiervon hat der BGH (FamRZ 2007, 1542) nach früherem Recht eine Ausnahme gemacht, wenn der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat. Der BGH (MDR 2015, 1424 = FamRZ 2016, 35 m. Anm. Holzwarth = FamRB 2015, 454 m. Hinw. Götsche; anders noch OLG Hamm FamRZ 2015, 1801) stellt nunmehr klar, dass nach der seit dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor auch in solchem Falle unberücksichtigt bleibt.

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