(BGH, Urt. v. 18.2.2015 – VIII ZR 186/14) • Grundsätzlich kann die Belästigung von Mitmietern durch Zigarettenrauch dann zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn einfache und zumutbare Maßnahmen wie etwa die Lüftung über die Fenster zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter nicht ergriffen werden. Das ist insb. dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Hinweis: Bei starker Beeinträchtigung von Mitmietern durch Zigarettenrauch kann der Vermieter auch über eine fristlose Kündigung nachdenken. Erforderlich ist allerdings eine genaue Darlegung der Beeinträchtigung. Zu achten ist ggf. auch darauf, ob andere Faktoren, die der Mieter nicht beeinflussen kann, mitursächlich geworden sind für die Beeinträchtigung.

ZAP EN-Nr. 330/2015

ZAP 8/2015, S. 404 – 404

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