Das Asylrecht beruht in seinen in die Antike zurückreichenden Wurzeln auf dem Zufluchtgedanken und dient in seinem Kernbereich und Wesensgehalt der Beseitigung einer im Heimatstaat bestehenden ausweglosen Lage (Sachs, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2014, Art. 16a Rn. 1).

a) Ausnahme-Regel-Verhältnis

Art. 16a Abs. 1 GG erhält das Asylrecht einschließlich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG als Individualgrundrecht verfassungsrechtlich aufrecht. Allerdings kommt Abs. 1 nur zur Anwendung, soweit sich aus Abs. 2–5 nichts anderes ergibt. Das rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis hat sich – wie beabsichtigt – in ein praktisches Ausnahme-Regel-Verhältnis umgewandelt (Sachs, a.a.O., Rn. 13).

Das sog. Kirchenasyl hat mit dem staatlichen Asylrecht dogmatisch nichts zu tun (Sachs, a.a.O., Rn. 1a).

b) Politische Verfolgung

Grundsätzlich geschützt wird, wer politisch verfolgt ist.

Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet (BVerfGE 67, 184).

 

Hinweis:

Eine politische Verfolgung liegt nur dann vor, wenn die Verfolgung an bestimmte asylrelevante Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung anknüpft (BVerfGE 54, 341).

Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung. Dem Einzelnen muss wegen asylerheblicher Merkmale Verfolgung drohen bzw. Verfolgung eingetreten sein (Sachs, a.a.O., Rn. 20).

c) Nachfluchtgründe

Sog. Nachfluchtgründe werden nur unter engen Voraussetzungen anerkannt.

Ein Ausländer wird i.d.R. nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. § 28 Abs. 1 S. 1 AsylVfG findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte, § 28 Abs. 1 S. 2 AsylVfG.

Die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylVfG zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylVfG.

 

Hinweis:

Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren i.d.R. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, § 28 Abs. 2 AsylVfG.

Nachfluchttatbestände können aus objektiven oder subjektiven Gründen entstehen. Das Asylgrundrecht ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Fehlt der Kausalzusammenhang, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen, etwa in Anknüpfung an eine frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale entsteht, objektive Nachfluchtgründe (Andrick, Asylrecht und Asylverfahrensrecht in der Praxis, ZAP F. 19, S. 265, 277 m.w.N.).

Subjektive Nachfluchtgründe schafft der Ausländer nach der Ausreise aus dem Heimatstaat aus eigenem Entschluss. Beispielhaft zu nennen sind hier die (exil-)politische Betätigung des Ausländers in Deutschland und die eigentliche Asylantragstellung.

Des Weiteren können im Einzelfall beispielsweise in Betracht kommen: legale oder illegale Ausreise mit anschließendem unerlaubten Verbleib in Deutschland, Konversion, Heirat einer Person mit anderer Religionszugehörigkeit.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 133, 31; 135, 49) wird durch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert ...

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