Die Meldung an den Pensionsversicherungsverein (PSVaG) über das Bestehen einer insolvenzsicherungspflichtigen betrieblichen Altersversorgung ist erst erforderlich, wenn eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistungen) eingetreten ist, dann aber innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Nach § 30 Abs. 2 BetrAVG sind diese Zusagen frühestens ab dem 1.1.2021 zu melden und diese unter Beachtung der vorgenannten Drei-Monatsfrist bis spätestens zum 31.3.2021 dem PSVaG anzuzeigen.

Für diese Mitteilung steht auf der Homepage des PSVaG ein vereinfachtes Online-Formular zur Verfügung (s. https://www.psvag.de/mitglieder-beitrag/online-formulare/erstmeldeformular.html ). Falls die Mitteilung auf dem Postweg gewünscht ist, kann das Formular „Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung” genutzt werden, das als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann. Sie kann auch formlos erfolgen, muss aber die von der Agentur für Arbeit vergebene achtstellige Betriebsnummer (nach §§ 18i ff. SGBIV) enthalten.

Ist der Arbeitgeber bereits Mitglied des PSVaG, so sind die aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen ab dem Jahr 2021 in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

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