(BGH, Urt. v. 7.2.2019 – III ZR 38/18) • Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner erkennen lassen. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt”. Hinweis: Bei einem Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz muss der Verbraucher vorab über das spezifische Leistungsangebot einer Pflegeeinrichtung informiert werden. Erforderlich ist die Darstellung der jeweiligen Entgelte korrespondierend zu den einzelnen Leistungen wie Wohnraum, Pflege- oder Betreuungsleistungen, Verpflegung, einzelne weitere Leistungen sowie die Darstellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und der Summe aller Kosten.

ZAP EN-Nr. 200/2019

ZAP F. 1, S. 335–335

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge