Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten herabgesetzt werden, wenn der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtende Unterhaltsanspruch unbillig ist. Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe die ehebedingten Nachteile, die hinsichtlich der Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Bei der Kompensation ist eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Aus dem Maßstab der Angemessenheit folgt, dass die Grenze für die Herabsetzung das Existenzminimum bildet und sich die Höhe des Unterhalts regelmäßig nach dem Einkommen richtet, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenem Einkommen zur Verfügung stünde.

Der BGH (FamRZ 2016, 1345 m. Anm. Witt = NJW 2016, 2256 = MDR 2016, 887 = FamRB 2016, 334 m. Hinw. Schneider = FuR 2016, 580 m. Hinw. Soyka) lehnt die Auffassung ab, dass der ehebedingte Nachteil hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen sei. Der Nachteil ist in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Charakter der den Anspruch begrenzenden Norm. Bei der Pflicht zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts handelt es sich zudem nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge, die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft.

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