Der Beklagte hat nach der Kostenentscheidung im Urteil des Kammergerichts vom 2.7.2015 dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Hierzu gehören gem. § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die vom Kläger gezahlten Gerichtskosten.

Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten insoweit berechnet sich wie folgt.

a) Kosten der 1. Instanz

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls für das Einreichen der Klageschrift die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Berlin hat nach Nr. 3104 VV RVG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ausgelöst. Ferner hat der Kläger an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz die 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KostVerz. gezahlt, da vorher seine Klage nicht zugestellt worden wäre (s. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG).

Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers für die erste Instanz berechnen sich somit wie folgt:

  • Außergerichtliche Kosten
 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 964,60 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme: 1.875,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 356,25 EUR
  Summe: 2.231,25 EUR
  • Gerichtskosten
 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG KostVerz. (Wert: 22.000 EUR) 1.035,00 EUR
Insgesamt somit: 3.266,25 EUR

b) Kosten der 2. Instanz

Das Einreichen der Berufungsschrift hat für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ausgelöst (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV RVG). Ferner ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Zivilsenat des KG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG angefallen.

Für die 4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1212 GKG KostVerz. war der Kläger zwar nicht vorauszahlungspflichtig. Der Kläger hat jedoch die ins Soll gestellte Verfahrensgebühr umgehend nach Erhalt der Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle gezahlt.

Somit errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug wie folgt:

  • Außergerichtliche Kosten
 
1. 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 1.187,20 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme: 2.097,60 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 398,54 EUR
  Summe: 2.496,14 EUR
  • Gerichtskosten
 
4,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1212 GKG KostVerz. (Wert: 22.000 EUR) 1.380,00 EUR
Insgesamt somit: 3.876,14 EUR

Der Kläger kann somit von dem Beklagten für beide Instanzen insgesamt 7.142,39 EUR erstattet verlangen.

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