(BGH, Beschl. v. 15.1.2015 – 2 StR 204/14) • Die bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch ggf. Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (Anschluss an BGH NStZ 2013, 336).

ZAP EN-Nr. 314/2015

ZAP 7/2015, S. 364 – 364

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