(BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 651/13) • Eine sexuelle Belästigung, durch die ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt wird, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, stellt eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen dar und ist deshalb "an sich" geeignet, selbst bei entsprechendem erstmaligen Verhalten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB darzustellen. Entscheidend bleiben aber stets die Umstände des Einzelfalls. Insoweit kann die außerordentliche Kündigung deshalb auch unverhältnismäßig sein, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in der Zukunft zu erwarten ist, weil er sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens (wenn auch vermeidbar) geirrt hatte, bislang nicht entsprechend abgemahnt worden ist, sich offen zu seinem Fehlverhalten bekannt und um einen Ausgleich mit dem Opfer bemüht hatte. Hinweis: Bei sexuellen Belästigungen muss der Arbeitgeber reagieren und Maßnahmen ergreifen, von denen man annehmen darf, dass sie eine Wiederholung dieses Fehlverhaltens ausschließen. Dazu kann auch die (fristlose) Kündigung gehören (vgl. BAG, Urt. v. 9.6.2011 – 2 AZR 323/10, für Wiederholungstäter). Unterbleibt diese, und es kommt erneut zu einem vergleichbaren Fehlverhalten, dann droht dem Arbeitgeber u.U. selbst die eigene Inanspruchnahme wegen Pflichtverletzung nach § 15 AGG – neben einer Entschädigung kommt dabei auch der Ersatz der materiellen Kosten für eine Heilbehandlung des Opfers in Betracht.

ZAP EN-Nr. 300/2015

ZAP 7/2015, S. 360 – 360

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge