Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 44/2001 kann ein Arbeitgeber, der seinen "Wohnsitz" im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU hat, nicht nur vor einem Mitgliedstaat dieses Wohnsitzes verklagt werden, sondern auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist das nicht in demselben Mitgliedstaat geschehen bzw. noch der Fall, kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befand bzw. befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

 

Hinweis:

Bei einer "grenzüberschreitenden" Arbeit ist es im Sinne der Verordnung, dem Arbeitnehmer den Gerichtsstand des Ortes zu gewähren, von dem aus er regelmäßig seine Arbeit aufnimmt bzw. aufgenommen hat (vgl. BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 2 AZR 646/09: Einsatz auf einem Containerschiff, das zwischen Duisburg und Rotterdam verkehrte). Liegt dieser Ort in Deutschland, ist die deutsche Gerichtsbarkeit "international zuständig".

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