(BGH, Urt. v. 18.2.2015 – XII ZR 199/13) • Eine in AGB des Betreibers eines Freizeitbades enthaltene Schadenspauschalierung für den Fall, dass ein dem Kunden zum erleichterten Bezug von Leistungen übergebenes Armband mit Chip verloren geht, ist unwirksam. Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam, weil der auf die Höhe des vollen Kreditbetrages (150 EUR bzw. 35 EUR) pauschalierte Schadensersatz den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Beweislast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden trägt der Klauselverwender. Die Klausel begründet außerdem eine Haftung auch für einen unverschuldeten Verlust und ist damit auch wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unwirksam. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht verbietet sich wegen der Qualifikation der streitgegenständlichen Klausel als Schadensersatzanspruch auch eine Gleichsetzung mit einem Kleinbetragsinstrument nach § 675i BGB (etwa einer Geldkarte), bei dem das Verlustrisiko bis zu dem vom Zahlungsdienstleister eingeräumten Betrag (bis zu 200 EUR) dem Zahlungsdienstnutzer (Kunden) auferlegt werden kann (§ 675i Abs. 2 Nr. 3 BGB). Denn die Klausel verlagere hier das Risiko eines Verlusts gerade nicht vollständig auf den Kunden. Da die beanstandete Klausel daher keine mit der Übergabe des Armbands verbundene vollständige Risikoverlagerung auf den Kunden, sondern (nur) dessen Schadensersatzpflicht für den Fall des Verlusts vorsehe, habe sie den Anforderungen des § 309 Nr. 5 BGB zu genügen.

ZAP EN-Nr. 262/2015

ZAP 7/2015, S. 349 – 349

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