Je nach Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gibt es unterschiedliche Anforderungen an die vom Mieter zu erhebende Rüge gem. § 556g BGB und deren Rechtsfolge. Gemeinsam ist aber die Tatsache, dass eine Rüge nur erforderlich ist, für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs. Der Teil der Miete, der die Grenzen der zulässigen Wiedervermietungsmiete überscheitet, ist auch ohne Rüge nichtig und muss gar nicht erst gezahlt werden. Bei einer Staffelmiete genügt eine Rüge gegen die Ausgangsmiete; es muss grundsätzlich nicht nach Eintritt jeder Staffel erneut gerügt werden (BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – VIII ZR 45/22, WuM 2024, 30 = MietPrax-AK § 556g BGB Nr. 23 m. Anm. Börstinghaus).

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