Legt der Mieter Rechtsmittel gegen eine Entscheidung ein, um eine Verurteilung des Vermieters zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung zu erreichen, bemisst sich der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands gem. §§ 2, 3 ZPO sowohl bei Wohn- wie auch Gewerberaummietverträgen nach dem Interesse des Mieters an einem sich möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch. Da der Mieter jedoch nur einen vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung und damit auf Auskunft geltend macht, ist lediglich ein Bruchteil des Zahlungsanspruchs in Ansatz zu bringen (BGH, Beschl. v. 24.8.2022 – XII ZB 548/20, WuM 2022, 628 = NZM 2022, 833 = GE 2022, 1052 = ZMR 2022, 956 = MietPrax-AK § 511 ZPO Nr. 9 m. Anm. Börstinghaus; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 705; Elzer, ZMR 2022, 957).

Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich bei einem Räumungsverfahren danach, welche Miete der in Anspruch genommene Mieter nach dem Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (BGH MietPrax-AK § 544 ZPO Nr. 15 m. Anm. Börstinghaus).

Die Beschwer einer Klage auf Feststellung der maximal zulässigen Wiedervermietungsmiete (Mietpreisbremse) bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenzbetrags zwischen vereinbarter und zulässiger Miete. Hat der Mieter zugleich Widerklage auf Rückzahlung der vermeintlich überzahlten Mieten für die Vergangenheit erhoben, erhöht dies die Beschwer nicht; denn Klage und Widerklage sind wirtschaftlich identisch, sodass insoweit eine Wertaddition nicht stattfindet (BGH NZM 2023, 76 = GE 2022, 1307 = MietPrax-AK § 544 ZPO Nr. 15 m. Anm. Börstinghaus).

ZAP F. 4 R, S. 273–288

Von weiterem aufsichtsführenden Richter am Amtsgericht a.D. Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

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