Die durch einen Betriebsübergang bedingte Übernahme eines beim übernommenen Unternehmen bestehenden betrieblichen Versorgungssystems kann nach der Übernahme zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, je nachdem, ob das übernehmende Unternehmen ebenfalls seinen Mitarbeitern betriebliche Versorgungsleistungen gewährt oder nicht. Daneben ist auch der Fall denkbar, dass das übernommene Unternehmen keine betrieblichen Versorgungsleistungen gewährt hat, die übernommenen Arbeitnehmer aber nach dem Betriebsübergang in ein Unternehmen mit einem betrieblichen Versorgungssystem zu integrieren sind.
1. Nur beim Betriebsveräußerer existentes Versorgungssystem
Soweit lediglich beim Betriebsveräußerer ein betriebliches Versorgungssystem besteht, richten sich die rechtlichen Konsequenzen aus der Übernahme dieser Versorgungsleistungen ausschließlich nach den bereits dargestellten Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Betriebserwerber vollinhaltlich in die Rechte und Pflichten aus den beim Betriebsveräußerer erteilten Versorgungsverpflichtungen eintritt, und zwar unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtung des Betriebsveräußerers auf einer individualrechtlichen Rechtsgrundlage oder einer Betriebsvereinbarung beruht hat (vgl. Höfer, a.a.O., Kap. 9 Rn 71 ff.).
In derartigen Fällen ist der Betriebserwerber nicht verpflichtet, die übernommene Altersversorgung auf die bereits vor dem Betriebsübergang in seinem Unternehmen tätigen Arbeitnehmer auszudehnen.
2. Nur beim Betriebserwerber existentes Versorgungssystem
Besteht dagegen lediglich beim Betriebserwerber ein betriebliches Versorgungssystem, sind auch keine nach § 613a BGB fortbestehenden Versorgungsverpflichtungen vom Betriebserwerber zu übernehmen. Darüber hinaus haben die übernommenen Arbeitnehmer allein aus Anlass des Betriebsübergangs auch keinen Anspruch darauf, in das beim Betriebserwerber existierende Versorgungssystem integriert zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich grds. auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung, da die Zugehörigkeit der übernommenen Mitarbeiter zu dem übernommenen Betrieb einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung darstellt (Langohr-Plato, a.a.O., Rn 1721). Wenn das BAG bereits eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Mitarbeitern verschiedener Betriebe eines Unternehmens akzeptiert (BAG, Urt. v. 25.8.1976 – 5 AZR 788/75, DB 1977, 358), dann muss dies erst recht für eine entsprechende Differenzierung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gelten (so auch Höfer, a.a.O., Kap. 9 Rn 89 ff.).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitarbeiter des übernommenen Betriebs voll in das Unternehmen des Betriebserwerbers integriert werden. In diesem Fall kommt es automatisch zu einer Aufnahme in das bestehende Versorgungswerk, sofern dieses nicht für den Neuzugang geschlossen ist (Langohr-Plato, a.a.O., Rn 1721). Insoweit ist es nämlich unerheblich, ob ein Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsvertrags neu eingestellt oder ob sein bestehender Arbeitsvertrag kraft Gesetzes, nämlich nach § 613a BGB, vom Betriebserwerber übernommen wird. In beiden Fällen tritt der Arbeitnehmer unter den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen in das Versorgungswerk ein. Das bedeutet aber auch, dass der Betriebserwerber die anrechnungsfähige Dienstzeit bei den übernommenen Mitarbeitern auf die Zeiten nach dem Betriebsübergang begrenzen kann und dass diese Dienstzeiten auch für die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist maßgeblich sind. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten beim Betriebsveräußerer bedarf daher in jedem Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den neuen Arbeitsvertragsparteien.
3. Konkurrenzverhältnis zwischen sowohl beim Betriebsveräußerer als auch beim Betriebserwerber bestehenden Versorgungssystemen
Soweit bei beiden Vertragsparteien des Betriebsübergangs, also sowohl beim Betriebsveräußerer als auch beim Betriebserwerber, betriebliche Versorgungssysteme bestehen, stellt sich die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis nach erfolgtem Betriebsübergang. Grundsätzlich ist auch in einer solchen Situation zunächst einmal von der allgemeinen Rechtsfolge des § 613a BGB auszugehen, wonach der Betriebserwerber vollinhaltlich in die Rechte und Pflichten der übernommenen Arbeitsverhältnisse und der damit zugleich übernommenen Versorgungsverpflichtungen eintritt. Dabei gelten allerdings folgende Besonderheiten:
- Werden die Mitarbeiter in das Unternehmen des Betriebserwerbers integriert, stellt sich die Frage, ob sie neben den fortzuführenden ursprünglichen Versorgungsansprüchen zusätzlich auch noch Ansprüche aus dem Versorgungswerk des Betriebserwerbers erhalten oder ob lediglich die bessere Versorgungsleistung aus beiden Versorgungssystemen zur Auszahlung gelangen soll. Ein hieraus abgeleiteter individueller Günstigkeitsvergleich dürfte sich allerdings nicht nur auf die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen beschränken, sondern müsste auch eventuelle Unterschiede bei den abgesicherten biologischen Versorgungsfällen (welche Risiken werden überhaupt gesichert, Dauer der Leistungsgewährung etc.) sowie den allgemeinen und besonderen Leistungsvoraussetzungen (Wartezeiten, Zurechnungszeiten, Begriff der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit etc.) berücksichtigen. Dies kann gerad...