Eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung eingebaute Kücheneinrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (BGH WuM 2018, 771 = GE 2018, 1525 = MDR 2019, 20 = NZM 2019, 142 = ZMR 2019, 112 = MietPrax-AK § 558 BGB Nr. 38 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus LMK 2018, 412413; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 22/2018 Anm. 2; Schach MietRB 2019, 3; Drasdo NJW-Spezial 2019, 65).

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