Wer einen Abfindungsvergleich verhandelt und vor dem Arbeitsgericht protokolliert, begibt sich auf ein gefährliches, haftungsträchtiges Terrain. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus diesen Vergleichen (Vollstreckungstiteln) statt. Gemäß § 750 ZPO genügt eine zur Beschleunigung vorgenommene Zustellung durch den Gläubiger, z.B. durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis (§ 195 ZPO), was die ansonsten erforderliche Vollstreckungsklausel der Gerichtsgeschäftsstelle ersetzt (vgl. Riemer ArbR Aktuell 2019, 61).

In der Regel haftet der Anwalt und nicht der Richter für einen abgeschlossenen Vergleich gem. den §§ 675, 611 ff., 280, 281 BGB. Eine richterliche Amtshaftung scheitert regelmäßig am Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) und ist somit auf die Fälle der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) beschränkt. Auch der Anfechtung von Prozessvergleichen wird i.d.R. kein Erfolg beschieden sein (vgl. aber BAG, Urt. v. 12.5.2010 – 2 AZR 544/08: Unwirksamer Prozessvergleich aufgrund widerrechtlicher Drohung des Gerichts, "Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln." Und: "Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen", vgl. Riemer ArbR Aktuell 2019, 61).

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