Die frühere Praxis der anonymen Samenspende ist nicht in Einklang zu bringen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der mittels Samenspende gezeugten Kinder, ihre Abstammung zu kennen. Inzwischen ist anerkannt, dass eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, im Verhältnis zum ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter darstellt. Den Folgen dieser Entwicklung will sich die Bundesregierung mit dem im Dezember 2016 auf dem Weg gebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (BT-Drucks. 18/11291) annehmen. Mit dem geplanten Gesetz soll es Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, ermöglicht werden, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen. Zu diesem Zweck soll ein zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet und geführt werden. Mit dem sog. Samenspenderregistergesetz (SaRegG) sollen die institutionellen einschließlich der organisatorischen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung geschaffen und der Zugang für eine durch heterologe Verwendung von Samen gezeugte Person zu den Daten des Samenspenders unter Wahrung des Datenschutzes erleichtert werden. Die Möglichkeit der Geltendmachung des von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Gleichzeitig soll die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen werden (§ 1600d Abs. 4 BGB-E) und so der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbschaftsrechts freigestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge