Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sind die Leistungen auf die bisher zu tragenden Unterkunftsaufwendungen gedeckelt, wenn Leistungsberechtigte ohne, dass das erforderlich ist, aus einer Unterkunft mit angemessenen Aufwendungen in eine andere, teurere, aber immer noch angemessene Unterkunft umziehen. Im Gesetzeswortlaut ist hierfür keine zeitliche Grenze vorgesehen. Mit Urteil vom 29.4.2015 (B 14 AS 6/14 R) hat das BSG nun für eine solche Deckelung zum einen die (ungeschriebene) Voraussetzung aufgestellt, dass zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizungskosten bestehen: Ist das nicht der Fall, scheidet eine Deckelung nach dieser Vorschrift aus. Zum zweiten hat das BSG eine Dynamisierung gefordert: Der Deckel ist bei anerkannten Kostensteigerungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt anzuheben. Genaue Maßstäbe hierfür hat das BSG nicht festgesetzt.

 

Hinweise:

  • Da es für eine zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenze nicht ausreicht, wenn sich das Jobcenter auf die Wohngeldtabelle zurückzieht, diese aber in der Praxis häufig herangezogen wird, ist ein Vorgehen gegen die Deckelung i.d.R. erfolgversprechend.
  • Erhöhungen der Angemessenheitsgrenze sollten proportional auf die Deckelungshöhe übertragen werden.

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