§ 559d BGB wurde erst durch das Mietrechtsanpassungsgesetz v. 18.12.2018 (BGBl I, 2648) in das BGB eingeführt, wobei primärer Zweck der Vorschrift war, ein sog. Herausmodernisieren durch die Vermieterseite zu unterbinden. § 559d S. 1 BGB nennt daher vier Verhaltensweisen, die ein solches bewusstes Herausmodernisieren widerleglich vermuten. Regelungszweck von § 559d BGB ist daher der Mieterseite Beweiserleichterungen an die Seite zu stellen, ohne Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen zu beschränken (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559d BGB Rn 2 f.). § 559d BGB kann daher insb. bei Schadensersatzansprüchen aus § 280 BGB eine zusätzliche Hilfestellung für den Mieter sein, da bei unstreitigen oder bewiesenen Vermutungsgrundlagen eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet wird und sich der Vermieter folglich exkulpieren muss, um eine Schadensersatzpflicht zu vermeiden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559c BGB Rn 14).

 

Hinweis:

Klassische Schadenspositionen des Mieters in Fällen des sog. Herausmodernisierens sind Umzugskosten, An- und Abmeldekosten für die alte und neue Wohnung, Einlagerungskosten für Einrichtungsgegenstände, Ersatz für beschädigte oder zerstörte Einrichtungsgegenstände, Höhe Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstelle und insb. eine höhere Miete für die vergleichbare, neue Wohnung, wobei hier grds. keine zeitliche Einschränkung gilt.

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