§ 559 BGB verfolgt über den privatrechtlichen Zweck der ausnahmsweise zulässigen Mietpreisanpassung im Wohnraummietrecht, zudem in mehrerer Hinsicht öffentlich-rechtliche Zwecke, wobei zwischen den einzelnen Gesetzeszwecken keine Rangfolge gelten soll (BeckOGK/Schindler, Stand: 1.1.2023, § 559 BGB Rn 9 [im Folgenden BeckOGK/Schindler]). Die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung liegt zum einen darin, dass bauliche Modernisierungsmaßnahmen eine wesentliche Stütze der Bauwirtschaft darstellen, sodass § 559 BGB insoweit wirtschaftspolitische Bedeutung zukommt. In wohnungspolitischer Hinsicht liegt die Bedeutung darin, dass für den einzelnen Vermieter im gesamtgesellschaftlichen Interesse ein Anreiz für die Verbesserung und Modernisierung vermieteter, älterer Wohnungen geschaffen wird (so bereits OLG Hamburg, Rechtsentscheid v. 14.5.1981 – 4 U 203/80, NJW 1981, 2820). Schließlich hat § 559 BGB auch eine umweltpolitische Bedeutung, da insb. energetische Modernisierungen seit der Mietrechtsänderung 2013 verstärkt privilegiert werden (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – VIII ZR 367/18, NZM 2021, 297). Zu guter Letzt verfolgt § 559 BGB auch mieterschützende Aspekte, da die §§ 559 ff. BGB ein stark formalisiertes Verfahren vorsehen, an dessen Ende eine höhenmäßig begrenzte Mieterhöhung steht, sodass vermieterseits eben nur bei Einhaltung aller Voraussetzungen der §§ 559 ff. BGB eine Mieterhöhung verlangt werden kann (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 8).

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