Absender der Erklärung muss derjenige sein, der im Zeitpunkt von deren Abgabe materiellrechtlich Vermieter ist (LG Köln, Urt. v. 8.6.1995 – 1 S 280/94, LSK 1997, 070299). Der Vermieter kann sich entsprechend der allgemeinen Regeln vertreten lassen, wobei regelmäßig die Beifügung einer Originalvollmacht vor dem Hintergrund des § 174 S. 1 BGB anzuraten ist. Sofern eine Mietermehrheit gegeben ist, muss die Erklärung gegenüber allen Mietern erfolgen, wobei im Mietvertrag auch formularmäßig Vertretungsklauseln wirksam möglich sind (BeckOGK/Schindler, § 559b BGB Rn 10).

 

Hinweis:

Neben der Schriftform kann der Vermieter beim Textformerfordernis auch die elektronische Form der Übermittlung per Fax oder insb. E-Mail wählen, sofern der Adressat erkennbar ist und die Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder anders eindeutig erkennbar gemacht wird.

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