In drei Fällen kann sich der Mieter nicht auf eine Härte wegen der Mieterhöhung berufen: Nach § 559 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BGB dann nicht, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand gebracht wurde, der allgemein üblich ist. Von der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift sollen solche Modernisierungen privilegiert werden, die als sich allgemeiner Baustandard im näheren Umkreis der betroffenen Wohnung durchgesetzt haben (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a.a.O., § 559 BGB Rn 114 f.). Nach § 559 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter keine Härtegründe gegen Modernisierungsmaßnahmen vorbringen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Gemeint sind hierbei solche Maßnahmen, zu denen der Vermieter kraft Gesetzes oder bestandskräftigem öffentlich-rechtlichen Bescheid verpflichtet wird. Schließlich sind Härtefallgründe nur zu berücksichtigen, wenn diese nach § 559 Abs. 5 BGB i.V.m. § 555d Abs. 35 BGB rechtzeitig angezeigt wurden und keine Mieterhöhung von mehr als 10 % vorliegt (vgl. zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Ankündigung Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 124–128).

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