§ 559 BGB ist keine Spezialvorschrift zur Erhöhung der Miete bei Vorliegen von Modernisierungsmaßnahmen, sodass Erhöhungen nach anderen Vorschriften, insb. nach § 558 BGB möglich bleiben (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – VIII ZR 367/18, NZM 2021, 297). Das ergibt sich bereits unzweideutig aus § 558 Abs. 5 BGB (BeckOGK/Schindler, § 559 BGB Rn 21 m.w.N.). Bei Vorliegen von baulichen Modernisierungsmaßnahmen hat der Vermieter also ein Wahlrecht nach § 559 BGB oder § 558 BGB, wobei auch eine Kombination beider Möglichkeiten denkbar ist (vgl. hierzu genauer unter XI. Verhältnis der verschiedenen Möglichkeiten zur Mieterhöhung im Teil 1 dieses Beitrags).

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