Aus der eindeutigen Formulierung in § 559 Abs. 4 BGB („soweit”) ergibt sich, dass auch eine teilweise Unwirksamkeit der geforderten Mieterhöhung möglich ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29.9.2021 – 64 S 111/20, NJW 2021, 3473). Diese Rechtsfolge ist auch folgerichtig, um eine möglichst einzelfallgerechte Lösung zu ermöglichen, die mit einem „ganz oder gar nicht” unmöglich wäre (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a.a.O., § 559 BGB Rn 111).

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