Eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters muss zum Ergebnis kommen, dass eine Mieterhöhung für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Bei § 559 Abs. 4 BGB geht es daher allein um die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Mieters, sodass nicht auf Familien- oder Haushaltsangehörige, Untermieter oder übrige Hausbewohner abgestellt werden darf (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a.a.O., § 559 BGB Rn 99). Auf Seiten des Mieters sind bei der Abwägung insb. seine Einkommenssituation und die Höhe der geforderten neuen Miete zu berücksichtigen, auf Vermieterseite das finanzielle Interesse an der Kompensation seiner Modernisierungsaufwendungen. Die konkrete Einzelfallabwägung im Prozess ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters und von § 286 ZPO umfasst und damit nur eingeschränkt i.R.d. Berufung überprüfbar (Zöller/Greger, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO Rn 23).

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