Eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, ist die, ob bzw. welche Rechtsmittel dem Pflichtverteidiger ggf. in Zusammenhang mit seiner Bestellung zustehen (vgl. dazu eingehend Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 3260 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Dazu hat sich vor Kurzem – bezogen auf die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers – noch einmal das KG geäußert (vgl. Beschl. v. 22.5.2018 – 4 Ws 62/18). In dem Betrugsverfahren hatte die Pflichtverteidigerin ihre Entpflichtung beantragt. Das LG hatte das abgelehnt.

Das KG (a.a.O.) hat die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen die Ablehnung als unzulässig verworfen und sich damit der h.M. in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach dem Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7. 2009 – 1 Ws 122/09; OLG Hamm NJW 2006, 2712; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 143 Rn 7 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]; Burhoff, EV, Rn 3276 m.w.N. aus der Rspr.). Anderer Ansicht ist vor einiger Zeit zwar das OLG Hamm gewesen (NStZ 2015, 718 = StV 2016, 145), das KG sieht dessen Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH jedoch als nicht zutreffend an.

 

Hinweis:

Nach einigen Stimmen in der Rechtsprechung soll allerdings ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers in Fällen von ("objektiver") Willkür bei der Ablehnung der Entpflichtung gegeben sein (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 272; s. auch OLG Köln NStZ 1982, 129).

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