(BGH, Urt. v. 23.11.2016 – IV ZR 50/16) • Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag i.S.v. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG vor. Die Vermittlung des Mietwagens ist Hauptleistungsverpflichtung des Vermittlers. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbstständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbeteiligung bildet auch nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung.

ZAP EN-Nr. 155/2017

ZAP F. 1, S. 221–221

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