Nach den bisherigen Regelungen fiel eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme

Diese Regelung ließ unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob dieser ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist.

Deshalb soll künftig jeder Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine (gestaffelte) Gebühr auslösen: Bei einer isolierten Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GvKostG). Für die übrigen Fälle, d.h. gleichzeitige Beauftragung der Einholung einer Vermögensauskunft bzw. Vornahme einer Pfändung, fällt eine Gebühr von 8 EUR an (Nr. 208 KV GvKostG).

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