Die Einholung von Adressauskünften beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt sowie die Einholung von Drittauskünften über das Vermögen des Schuldners waren nach § 755 Abs. 2 S. 4 ZPO und § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO für den Gerichtsvollzieher bislang nur möglich, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betrugen, wobei Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen bei der Berechnung nur zu berücksichtigen waren, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sein sollten. Durch die Streichung des § 755 Abs. 2 S. 4 ZPO sind diese Wertgrenzen ersatzlos weggefallen. Die Streichung, die der Gesetzentwurf nicht vorsah, wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzes mit der Begründung vorgenommen, dass diese Wertgrenze die Ermittlungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren von Gläubigern geringerer Forderungen, wie sie insbesondere zwischen Verbrauchern und bei kleineren Unternehmen häufig vorliegen, eingeschränkt werde und anders als für Gläubiger von Forderungen über 500 EUR nach bisheriger Rechtslage für diese Gläubiger nicht die Möglichkeit bestand, bei einer unergiebigen Meldeauskunft, etwa beispielsweise weil der Schuldner seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachkam, den Aufenthaltsort über weitere behördliche Auskünfte zu ermitteln. Dadurch sei die Durchführung der Zwangsvollstreckung für diese Gläubiger von Forderungen in geringerer Höhe erheblich erschwert worden.

 

Hinweis:

Für die Auskünfte nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO gilt zwar die Wertgrenze nicht mehr. Anstelle der Wertgrenze ist allerdings der Satz 2 wie folgt gefasst worden: "Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur dann zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist". Das ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die aufgeführten Vollstreckungsgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lassen. (vgl. BT-Drucks 18/9698, S. 23, 24).

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