(EuGH, Urt. v. 31.1.2017 – C-573/14) • Nach der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (ABl. 2004, L 304, S.12, ber. ABl. 2005, L 204, S. 24), ist die Anwendung des Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nicht auf diejenigen beschränkt, die tatsächlich terroristische Handlungen begehen, sondern kann sich auch auf Personen erstrecken, die die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen, die in einen anderen Staat reisen, um dort insbesondere terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten. Hinweis: Die Entscheidung betrifft den Fall eines Marrokaners, der in Belgien Asyl beantragt hatte. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er einer terroristischen Organisation angehöre, obwohl ihm weder die Beteiligung an noch die Anstiftung zu terroristischen Handlungen vorgeworfen werden konnten. Der EuGH bestätigte, dass der Asylrechtsausschluss sich auch auf Personen erstreckt, die sich anderweitig in terroristischen Netzwerken betätigen.

ZAP EN-Nr. 163/2017

ZAP F. 1, S. 223–223

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