Frage:

Die DRV hat verschiedene Anträge im Internet veröffentlicht. Welche Anträge muss ich wann stellen?

Zunächst eines vorweg: Sie sind nicht verpflichtet, die Antragsformulare der DRV zu nutzen, es gibt hier keinen gesetzlichen Zwang, die entsprechenden Anträge können auch formlos gestellt werden. Wer sich unsicher ist, sollte sein Anliegen der DRV einfach vortragen, die DRV hat auch eine Beratungspflicht. § 231 Abs. 4b SGB VI sieht verschiedene Fallgestaltungen vor:

Wer bereits einen Antrag auf Befreiung nach § 6 SGB VI für die noch ausgeübte Tätigkeit – egal ob im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren – gestellt hat, der hat einen Antrag gestellt. Ein neuer rückwirkender Antrag ist m.E. nicht erforderlich, denn das Verfahren läuft ja. Genauso wenig muss in diesen Fällen ein neuer Antrag gestellt werden.

Auch wenn mehrere Tätigkeiten im Streit sind, gilt das gleiche. Man sollte hier die DRV (s.o. IV. 1.) nur über den fristgerecht (1.4.2016) gestellten Zulassungsantrag informieren und klarstellen, dass damit alle Möglichkeiten der Rückwirkung in Anspruch genommen werden. Die DRV muss sich hier melden, wenn sie dies anders sehen sollte, was aber nach Diskussionen mit der Behörde nicht zu erwarten ist.

Nur dann, wenn ein Antrag bisher für bestimmte Tätigkeiten nicht gestellt ist, muss ein rückwirkender Antrag gestellt werden, dies ist z.B. der Fall, wenn im Jahr 2015 bei der Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen aufgrund des bekannten Gesetzgebungsverfahrens gar keine Befreiungsantrag mehr trotz Anwaltszulassung gestellt wurde, jetzt aber ein Zulassungsantrag gestellt wird. Denn dann ist die eigentliche rückwirkende Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI bereits abgelaufen und ich muss die Rückwirkung aus § 231 Abs. 4b SGB VI in Anspruch nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge