Dem Mieter steht nach der Umwandlung vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum ein Vorkaufsrecht gem. § 577 BGB zu. Wird dies vom Vermieter vereitelt, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. Bei dem (Gesamt-)Vermögensvergleich, der im Falle eines verhinderten Wohnungserwerbs anzustellen ist, ist dem Verkehrswert nicht nur der dem Verkäufer geschuldete Kaufpreis isoliert gegenüber zu stellen. Vielmehr müssen auch die mit dem Erwerb einhergehenden Nebenkosten (Notarkosten, im Kaufvertrag geregelte Maklerkosten, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer) berücksichtigt werden, ohne deren Aufbringung die Mieter das Eigentum an dem Vorkaufsgegenstand nicht hätten erwerben können. Entsprechendes gilt für die Finanzierungskosten, die die Mieter ebenfalls hätten aufwenden müssen, um den Kaufpreis aufzubringen, dessen Erbringung wiederum Voraussetzung für den Eigentumserwerb war (BGH WuM 2016, 746 GE 2016, 1565 = MietPrax-AK § 577 BGB Nr. m. Anm. Eisenschmid).

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