Die Zustimmung eines Mieters zu einem Angebot des Vermieters auf Abschluss einer Mietabänderungsvereinbarung gem. § 557 Abs. 1 BGB kann auch konkludent erfolgen. Hierfür gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Maßgeblich ist vor allem der objektive Empfängerhorizont. Entscheidend ist dabei nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern die Verkehrsanschauung (BGH NZM 2005, 697 = NJW 2005, 2995 = MietPrax-AK § 554 BGB Nr. 1). Im konkreten Fall ging es um eine Mieterhöhung nach einer Flächenvergrößerung der Wohnung, der der Mieter unter dem Vorbehalt, zur Duldung nicht verpflichtet zu sein, zugestimmt hatte. Der Vermieter hatte vom Mieter nach Abschluss der Arbeiten für die Zusatzfläche eine Miete von ca. 300 EUR verlangt. Der Mieter zahlte nicht, nutzte aber die Fläche. Nach Ansicht des Senats hat der Mieter sich durch Nutzung der Fläche mit dem Vertragsangebot des Vermieters konkludent einverstanden erklärt. Eine dem Erklärenden zurechenbare objektive Bedeutung seines Verhaltens habe aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor einem etwa entgegenstehenden Willen des Erklärenden. Der Vorbehalt, den der Mieter gemacht hatte, nicht zur Duldung der Maßnahme verpflichtet zu sein, ändert nach Ansicht des BGH daran nichts. Der Mieter habe gerade solche Einwände gar nicht geltend gemacht und stattdessen die Erweiterung sogar genutzt (BGH GE 2014, 1133 = WuM 2014, 546 = MietPrax-AK § 557 BGB Nr. 11 mit Anm. Börstinghaus; Beuermann GE 2014, 1096; Eisenschmid jurisPR-MietR 21/2014 Anm. 2).

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