Dem Mieter wurde vom Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht in § 561 BGB eingeräumt. Danach kann der Mieter sowohl nach Zugang eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete als auch nach einer Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559 BGB das Mietverhältnis bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Zustimmungsverlangens/der Erhöhungserklärung folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Vorschrift gilt nicht bei einseitigen Mieterhöhungen nach dem teilweise noch weiter geltenden WoBindG oder der an seine Stelle getretenen Landesgesetze. Sie gilt auch nicht nach einvernehmlichen Mieterhöhungen gem. § 557 BGB. Vom Wortlaut her lösen damit alle Willenserklärungen des Vermieters, die entweder darauf gerichtet sind, dass der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen soll oder, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt eine erhöhte Miete gem. § 559 BGB zahlen soll, das Kündigungsrecht aus. Keine Geltendmachung i.S.d. Gesetzes ist lediglich ein Angebot auf einverständliche Änderung des Vertrags gem. § 557 Abs. 1 BGB. Auf die Wirksamkeit der Erhöhung kommt es dabei nicht an. Auch nach einer formell oder materiell unwirksamen Erhöhung besteht das Kündigungsrecht. Das Mietverhältnis endet immer vier Monate nach Zugang der Mieterhöhung, egal wann der Mieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Daraus ergibt sich folgende Tabelle zur Berechnung der Kündigungsfristen und des Kündigungszeitpunkts nach einer Mieterhöhung gem. §§ 558, 559 BGB:

Tabelle zur Berechnung der Kündigungsfristen und des Kündigungszeitpunkts nach Mieterhöhungen gem. §§ 558, 559 BGB:

 
Zugang des Mieterhöhungsverlangens im Laufe des Monats Zugang der Kündigung beim Vermieter bis spätestens Ende des Monats Wirkung der Kündigung zum Ende des Monats
Januar März Mai
Februar April Juni
März Mai Juli
April Juni August
Mai Juli September
Juni August Oktober
Juli September November
August Oktober Dezember
September November Januar
Oktober Dezember Februar
November Januar März
Dezember Februar April

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