(OLG Frankfurt, Urt. v. 13.12.2018 – 16 U 15/18) • Die formularmäßige Vereinbarung einer Rechtswahl über das Vertragsstatut ist bei einem Personenbeförderungsvertrag auch dann wirksam, wenn der Verbraucher nicht auf die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO eingewiesen worden ist. Eine Klausel, die im Fall der Stornierung eines Flugbeförderungsvertrags vorsieht, dass Steuern und Gebühren, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren, nicht erstattet werden, ist nach englischem und walisischem Recht nicht unwirksam.

ZAP EN-Nr. 76/2019

ZAP F. 1, S. 134–134

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