Das LG Hamburg hat eine sehr weitgehende Haftung für Online-Inhalte angenommen (Urt. v. 26.7.2016 – 312 O 574/15). In dem Sachverhalt ging es um Folgendes: Der Beklagte betrieb eine Zahnarztpraxis, mangels Promotion verfügte er nicht über den Titel "Dr. med. dent". Der Beklagte hatte daher auch zu keinem Zeitpunkt mit dem Dr.-Titel geworben oder eine entsprechende Werbung veranlasst. Trotzdem fand sich auf mehreren Online-Seiten ein Hinweis auf einen solchen Dr.-Titel des Beklagten. Nachdem der Kläger des Verfahrens den Beklagten mehrfach dazu aufgefordert hatte, diese unzutreffenden Einträge löschen zu lassen, und der Beklagte auf diese Aufforderungsschreiben nicht reagiert hatte, erhob der Kläger vor dem LG Hamburg Klage auf Unterlassung. Das LG Hamburg nahm eine Haftung des Beklagten an. Die Einträge seien objektiv fehlerhaft. Das LG Hamburg verkannte zwar nicht, dass die Einträge nicht von dem Beklagten stammten, gleichwohl war es der Ansicht, dass ein Unternehmer unzutreffende Angaben über sich korrigieren bzw. entfernen lassen müsse, sofern er auf solche hingewiesen worden sei. Eine solche Verpflichtung ergebe sich aus dem Grundsatz ordnungsgemäßen unternehmerischen Handelns. Eine solche Handlungspflicht bestehe insbesondere bei sehr bekannten Online-Portalen, z.B. jameda.de, da von dort abrufbaren (wenn auch unzutreffenden) Werbungen eine entsprechend große Werbewirkung ausgehe. Diese vom LG angenommene Haftung erscheint als zu weitgehend. Es mag gerechtfertigt sein, dass ein Unternehmer für von ihm veranlasste falsche Angaben haftet, da er zuvor durch eigenes Handeln die Ursache für diese falschen Einträge gesetzt hat. Sollte ein Unternehmer jedoch keine Maßnahmen getroffen haben, die zu unzutreffenden Einträgen geführt haben, kann ihn für solche Beiträge auch keine Haftung treffen. Eine Haftung würde ggf. begründbar sein, sofern der Unternehmer über eine Art "Garantenstellung" verfügen würde, dass es nicht zu solchen unzutreffenden Einträgen (im Internet) komme; eine solche Garantenstellung ist hier aber nicht ersichtlich. Es bleibt damit abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Sichtweise des LG Hamburg anschließen werden oder ob es bei einer Einzelfallentscheidung bleiben wird.

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