(LAG Hamm, Urt. v. 14.8.2015 – 10 Sa 156/15) • Kündigt ein Arbeitnehmer an, im Falle der Ablehnung seines kurzfristigen Urlaubsgesuchs zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen zu wollen, so reicht bereits die Ankündigung dieser zukünftigen Erkrankung ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit aus, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung ist gegeben, da der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchem Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich, so dass in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtmäßig ist.

ZAP EN-Nr. 116/2016

ZAP 3/2016, S. 114 – 114

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