Es kann für eine Störung auch eine Mehrheit von Störern verantwortlich sein (Baldus in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2011 ff., § 1004 Rn. 175). Grundsätzlich kann der Anspruchsberechtigte analog § 840 BGB frei wählen, welchen Störer er in Anspruch nimmt (Büttner in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn.60). Die Störereigenschaft ist jedoch für jeden in Betracht kommenden Störer nach seinem Beitrag zur Störung gesondert zu prüfen (BGH NJW 1976, 799). Für jeden einzelnen Störer ist zu prüfen, wofür er verantwortlich ist und welche Handlung bzw. Duldung er hieraus resultierend schuldet.

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