Der zivilrechtliche Störerbegriff ist von zentraler Bedeutung vor allem für die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Störer ist Schuldner dieser Ansprüche (Bassenge in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 5). Rechtsprechung und Literatur sind von einer unübersehbaren Kasuistik geprägt (Englert in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 1004 Rn. 4). Im Folgenden werden die Leitlinien vorwiegend an Hand der Rechtsprechung des BGH dargestellt.

 

Hinweis:

Die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit sind für die Störereigenschaft als solche ohne Belang (Englert in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 1004 Rn. 4). Sie können aber Bedeutung erlangen, wenn es um Schadensersatz für die pflichtwidrige Nichtbeseitigung einer Störung geht. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB selbst ist verschuldensunabhängig (Büttner in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn. 47).

Herkömmlicherweise wird mit den Begriffen Handlungsstörer und Zustandsstörer gearbeitet, wobei diese Begriffe weiter – in den Einzelheiten nicht ganz einheitlich – ausdifferenziert werden.

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