Zustandsstörer ist, wer als Verfügungsberechtigter über eine Sache nicht verhindert, dass durch diese die Rechtsgüter eines anderen beeinträchtigt werden, obwohl er dies verhindern könnte (Englert in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 1004, Rn. 4). Daher ist es beim Eigentum oder Besitz erforderlich, dass der Eigentümer oder Besitzer noch Einwirkungsmöglichkeiten haben (BGH NJW 1998, 3228). Grundsätzlich nicht erforderlich ist beim Zustandsstörer, dass er selbst die Ursache für die Störung gesetzt hat; dann wäre er bereits Handlungsstörer (s.o. II.). Die Störereigenschaft ergibt sich aus der Verantwortlichkeit für den Zustand der Sache (Büttner in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn. 46).

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