Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter eines anderen durch eine Handlung oder durch das pflichtwidrige Unterlassen notwendigen Handelns adäquat verursacht (BGH NJW 2007, 432; BGH NJW-RR 2001, 232; Englert in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 1004 Rn.4).

 

Beispiele:

  • Jemand pflanzt einen Baum unter Missachtung der Grenzabstandsvorschriften an der Grundstücksgrenze und beeinträchtigt dadurch das Eigentum am Nachbargrundstück.
  • Der Halter eines Tieres trifft keine Vorkehrungen, um vom Tier ausgehende Störungen der Nachbarn zu unterbinden.
 

Hinweis:

Der Handlungsstörer ist und bleibt verantwortlich, unabhängig davon, ob die Gründe für seine Verantwortlichkeit fortbestehen (Büttner in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn. 44).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge