Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter eines anderen durch eine Handlung oder durch das pflichtwidrige Unterlassen notwendigen Handelns adäquat verursacht (BGH NJW 2007, 432; BGH NJW-RR 2001, 232; Englert in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 1004 Rn.4).
Beispiele:
- Jemand pflanzt einen Baum unter Missachtung der Grenzabstandsvorschriften an der Grundstücksgrenze und beeinträchtigt dadurch das Eigentum am Nachbargrundstück.
- Der Halter eines Tieres trifft keine Vorkehrungen, um vom Tier ausgehende Störungen der Nachbarn zu unterbinden.
Hinweis:
Der Handlungsstörer ist und bleibt verantwortlich, unabhängig davon, ob die Gründe für seine Verantwortlichkeit fortbestehen (Büttner in: Harz/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn. 44).
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