Die Fortschreibung mittels Stichprobe erfordert eine sehr viel kleinere Stichprobe als bei einer Neuaufstellung (AG Bitterfeld-Wolfen, Beschl. v. 19.9.2012 – 7 C 257/12, WuM 2013, 45). § 23 Abs. 1 MsV erlaubt die Verwendung von pauschalierenden Annahmen. Das Verfahren sollte immer dann angewendet werden, wenn sich der örtliche Mietmarkt anders als die bundesweite Preisentwicklung entwickelt hat oder wenn eine heterogene Mietentwicklung im Gemeindegebiet zu verzeichnen ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558d BGB Rn 120).

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