Im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens muss die Jahressperrfrist nicht begründet werden, im Rahmen eines gerichtlichen Zustimmungsverfahrens gehört die substantiierte Darlegung der maßgeblichen zeitlichen Umstände jedoch zu einem schlüssigen Sachvortrag (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 39 f.). Im Ausgangsfall genügt der Sachvortrag, dass die Miete seit einem Jahr unverändert ist. Die Substantiierungslast des Vermieters steigert sich jedoch parallel zum jeweiligen Bestreitensvortrag des Mieters. Bleiben am Ende Zweifel über Umstände, die für die Einhaltung der Jahressperrfrist beachtlich sind (z.B. ob eine privatautonome Änderungsabrede geschlossen wurde), gehen diese zulasten des Vermieters, da dieser die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Jahressperrfrist trägt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 40).

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